Verfügung gegen „Kroschke-Gruppe“
Landeskartellbehörde Brandenburg geht gegen Schilderpräger vor
Potsdam, 3. Juli 2015. Die Landeskartellbehörde Brandenburg hat seit August 2013 gegen Unternehmen der sog. Kroschke-Gruppe kartellrechtlich ermittelt, die sich bundesweit mit dem Prägen und Vertrieb von Kfz-Schildern (sog. Schilderpräger) befasst. Das konkrete Verfahren betrifft einen in der Stadt Calau befindlichen Auto-Service-Park, der einem Kroschke-Unternehmen gehört. In diesem Center hat u. a. das Straßenverkehrsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz Räume angemietet. Im gleichen Gebäude befindet sich auch ein Ladenlokal, das von der Firma Christoph Kroschke GmbH genutzt wird. Ein weiterer Raum ist an ein nicht zur „Kroschke-Gruppe“ gehörendes (externes) Unternehmen vermietet, das wie die Firma Christoph Kroschke GmbH als Schilderpräger tätig ist.
Anlass für die Ermittlungen der Landeskartellbehörde waren Medienberichte über Ausschreibungsmängel bei der Vermietung von Räumen an Schilderpräger im Auto-Service-Park Calau. Die Ermittlungen ergaben, dass der in den 90er Jahren abgeschlossene Mietvertrag mit dem externen Schilderpräger immer wieder verlängert und eine erneute Ausschreibung unterblieben war. Erst nach Einschreiten der Landeskartellbehörde wurde der betreffende Raum im März 2014 neu ausgeschrieben. Das Ergebnis dieser Ausschreibung hat die Firma Christoph Kroschke GmbH, die zugleich Generalvermieterin ist, allerdings nicht akzeptiert, so dass das über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren laufende Mietverhältnis mit dem externen Schilderpräger unverändert andauert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfügt ein Schilderpräger, der einen Raum in einem Gebäudekomplex nutzt, in dem sich auch eine Kfz-Zulassungsstelle befindet, in der Regel über einen erheblichen Standortvorteil gegenüber Wettbewerbern, die sich außerhalb dieses Gebäudes befinden und von den Kunden der Zulassungsstelle erst nach Zurücklegen einer längeren Strecke erreichbar sind. Dieser Standortvorteil des Schilderprägers wirkt sich auf den privaten Eigentümer bzw. Vermieter eines solchen Gebäudes aus und verschafft ihm eine überragende Marktstellung. Der Vermieter ist daher verpflichtet, die zur Vermietung an Schilderpräger vorgesehenen Räume in regelmäßigen Abständen neu auszuschreiben und zu vergeben (BGH, Urteil vom 8.4.2003 – KZR 39/99). Um den Marktzutritt von neuen Wettbewerbern nicht zu behindern, dürfen die vermieteten Räume durch einen Schilderpräger jeweils nicht länger als 5 Jahre „blockiert“ werden. Die Auswahl unter den Mietinteressenten muss unter angemessenen und fairen Bedingungen getroffen werden, wobei in der Regel der Höchstbietende zum Zuge kommt.
Die Landeskartellbehörde hat nun gegen die Firma Christoph Kroschke GmbH eine Verfügung erlassen, die es dem Unternehmen untersagt, den kartellrechtswidrigen Vertrag mit dem externen Schilderpräger fortzuführen. Sie hat das Unternehmen aufgefordert, den kartellrechtswidrigen Zustand bis spätestens zum 31.12.2015 zu beenden.