Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK)

Arbeitsbedingungen

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vom 20. Juni 2019 wird der Zweck verfolgt, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparentere und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. Der Deutsche Bundestag hat diese Richtlinie am 20. Juli 2022 mit Wirkung zum 01. August 2022 durch Änderungen des Nachweisgesetzes und weiterer Gesetze ins nationale Recht umgesetzt.

Die bis zum 31.07.2022 vorgesehene Pflicht der Arbeitgebenden zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sogenannte Nachweispflichten) wurde erweitert. Dies betrifft unter anderem Angaben zu folgenden Inhalten:

  • Arbeit auf Abruf,
  • das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren,
  • Modalitäten und Vergütung von Überstunden,
  • gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
  • bei Leiharbeit: Identität der entleihenden Unternehmen,
  • etwaigen Ansprüchen der Arbeitnehmenden auf von den Arbeitgebenden bereitgestellte Fortbildung.

Zusätzliche Informationspflichten sind für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung geregelt.

Die Fristen, innerhalb derer die Nachweispflichten zu erfüllen sind, wurden zudem verkürzt. Die bisher vorgesehene Möglichkeit, Arbeitnehmenden mit einem Arbeitsverhältnis, dessen Gesamtdauer höchstens einen Monat beträgt, von den Nachweispflichten auszunehmen, ist weggefallen.

Durch das Nachweisgesetz werden Arbeitgebende verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb gesetzlicher und nachfolgend genannten Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und die Urkunde den Arbeitnehmenden auszuhändigen. Eine Empfangsbestätigung wird gesetzlich nicht verlangt, aber zur Beweisführung empfohlen.

Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, ist den Arbeitnehmenden auf Verlangen nach Zugang der Aufforderung bei den Arbeitgebenden die Niederschrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen auszuhändigen. Die Verpflichtung zum Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen entfällt, wenn den Arbeitnehmenden ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die gesetzlich geforderten Angaben enthält.

Werden durch Arbeitgebende die wesentlichen Vertragsbedingungen geändert, so sind die Änderungen spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich den Arbeitnehmenden mitzuteilen. Dies gilt nicht bei Änderungen durch gesetzliche Vorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind oder durch Änderungen von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den kirchlichen Bereich festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Das Gesetz gilt auch für Praktikantinnen und Praktikanten, wenn sie ein vergütetes Praktikum ableisten. Von diesen Regelungen kann nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden!

Arbeitgebende, die vorsätzlich die in dem Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen den Arbeitnehmenden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigen, handeln ordnungswidrig.

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) ist zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Nachweisgesetz i.V.m. § 36 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) Ordnungswidrigkeitengesetz. Die rechtliche Beratung und Verfolgung arbeitsrechtlicher Ansprüche fällt nicht in die Zuständigkeit des MWAE und darf aus rechtlichen Gründen auch nicht erfolgen.

Zur Überprüfung, ob Ihr Arbeitgeber seine Nachweispflichten der wesentlichen Arbeitsbedingungen erfüllt, können Sie die folgenden Checklisten benutzen (zum Download als PDF-Dateien bitte das jeweilige Bild anklicken):

Kontakt

Haben Sie Fragen zum Nachweisgesetz oder Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten? Dann wenden Sie sich bitte an uns:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Referat 56 „Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung; Geldwäscheprävention“
Brunnenallee 2
14478 Potsdam

Ansprechpartner:

Michael Walter, Telefon: (0331)866-1560, Mail: michael.walter@mwae.brandenburg.de

Manuel Pötter, Telefon: (0331)866-1924, Mail: manuel.poetter@mwae.brandenburg.de

Funktionspostfach: nachweisbehoerde@mwae.brandenburg.de