Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK)

 

Illustration: MWAE

Gewerberecht

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion (zum Beispiel Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Jeder selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde angemeldet werden. Zum stehenden Gewerbe ist jede gewerbliche Tätigkeit zu zählen, die ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.

Ebenso muss der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebes sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebes angezeigt werden.

Für die Amtshandlungen werden Gebühren nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie erhoben.

Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit, so dass mit der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit diese Tätigkeit unter Beachtung der weiteren Rechtsvorschriften (zum Beispiel Bau-, Immissionsschutz- oder Lebensmittelrecht) auch aufgenommen werden kann. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch in einigen Gewerben, wie dem Bewachungs-, Versicherungsvermittler- und -berater-, Finanzanlagenvermittler-, Darlehensvermittler-, Immobilienmakler-, Wohnimmobilienverwalter-, Bauträger und Baubetreuer-, Pfandleih- und Versteigerergewerbe sowie beim Betrieb von Spielhallen eingeschränkt. Hier ist vor der Gewerbeanmeldung eine behördliche Erlaubnis zu beantragen.

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbe unterschiedlich. Persönliche Zuverlässigkeit wird in diesen Fällen immer verlangt. Vielfach ist eine besondere Sach- und Fachkunde erforderlich.

Wer ein Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt eine Reisegewerbekarte. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen aufnimmt beziehungsweise als Schausteller tätig wird.
Nähere Auskunft erteilt das örtliche Gewerbeamt.