Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK)

 

Grafik: Christine Stiller / MWAE

Schornsteinfegerwesen

Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Dadurch haben sich grundlegende Änderungen für Grund- und Wohnungseigentümer sowie für Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger ergeben.

Für den Brandschutz tragen seither nicht mehr die Schornsteinfeger die alleinige Verantwortung. Die Grund- und Wohnungseigentümer müssen fristgerecht die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach

der (Bundes-) Kehr- und Überprüfungsordnung,

der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung und

der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

veranlassen.

Umfang und Termine der zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten sind dem Feuerstättenbescheid bzw. Lüftungsanlagenbescheid zu entnehmen, welche durch die bevollmächtigte Bezirksschorsteinfegerin bzw. den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger erlassen werden.

Die Grund- und Wohnungseigentümer haben die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Die Arbeiten dürfen aber nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Das Schornsteinfegerregister bietet nach § 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich der bzw. die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-in des Kehrbezirks zuständig. Diese umfassen unter anderem die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Abgasanlagen.

Für jeden der ca. 250 Kehrbezirke im Land Brandenburg ist eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt. Dieser Bestellung geht ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung voraus.

Nach Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung sind seit dem 1. Februar 2014 die Landkreise und kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden) für die Bestellung zuständig.

Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger schreibt jede Kreisordnungsbehörde für die Bezirke ihres Zuständigkeitsbereiches regelmäßig im Internetportal unter bund.de – Stellenangebote aus. Dies erfolgt üblicherweise vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk neu zu besetzen ist (Vergabetermin). Die Frist für das Einreichen der Bewerbung und das Einsenden der erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der jeweiligen Kreisordnungsbehörde endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Hier gilt das Datum des Posteingangs bei der Behörde (Posteingangsstempel).
Sind zum selben Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben und bewerben sich Personen für mehrere Bezirke, müssen sie eine Rangfolge erstellen. Im Fall der Mehrfachbewerbung bei verschiedenen Behörden muss diese Rangfolge gegenüber jeder Behörde unbedingt identisch angegeben werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen:

  1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
  2. über die für die Tätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
  3. die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen und
  4. die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere unter Berücksichtigung der eingereichten Bewerbungsunterlagen und deren Bewertung entsprechend der im Internet veröffentlichten Bewertungskriterien Die jeweilige Kreisordnungsbehörde gibt eine Bestellung öffentlich bekannt.

Übersicht zu den Kriterien der Bewerberauswahl

Die Preise für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten können der Grundstückseigentümer und der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-in frei verhandeln. Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten geben die Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung (siehe oben) und die Brandenburgischen Baugebührenordnung vor. Gebühren für die Verwaltungstätigkeit im Schornsteinfegerwesen richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie.