Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK)

 

Illustration: MWAE

Landeskartellbehörde

Der freie Wettbewerb bildet einen Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Der Schutz dieses Wettbewerbs ist eine zentrale ordnungspolitische Aufgabe der Landeskartellbehörden und des Bundeskartellamtes.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dient der Landeskartellbehörde Brandenburg als Grundlage für ihre Tätigkeit.

Kontakt

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Referat 42 – Wettbewerbspolitik, - recht, Landeskartellbehörde
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Telefon: +49 331 866-1716 oder +49 331 866-1738
Telefax: +49 331 866-1671
E-Mail: landeskartellbehoerde@mwae.brandenburg.de

Die Landeskartellbehörde Brandenburg setzt das Kartellverbot nach § 1 GWB durch. Sie übt die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende beziehungsweise marktstarke Unternehmen aus, setzt das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot durch und ahndet Verstöße gegen das Boykottverbot. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen ganze Wirtschaftszweige einer kartellrechtlichen Untersuchung unterziehen. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Prüfung der Freistellung von Verträgen der Wasserwirtschaft vom Kartellverbot.

Durchsetzung des Kartellverbotes
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich verboten. Zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen den freien Wettbewerb zählen Absprachen zwischen Wettbewerbern über die Festsetzung von Preisen, Produktions- und Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten und Kunden. Solche Verstöße aufzudecken, zu verfolgen, sie zu untersagen und zu sanktionieren sind zentrale Aufgaben der Landeskartellbehörden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot befreit sein. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn durch die Vereinbarung die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird. Dabei muss gleichzeitig sichergestellt sein, dass die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden.
Des Weiteren können bestimmte Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erlaubt sein.
Merkblatt des Bundeskartellamtes über Kooperationsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen

Missbrauchsaufsicht, Durchsetzung des Diskriminierungs-, Behinderungs- und Boykottverbotes
Manche Unternehmen unterliegen keinem wirksamen Wettbewerbsdruck. Sie verfügen beispielsweise durch ihre Innovationskraft oder die bewusste Inkaufnahme von Risiken über eine wirtschaftliche Machtstellung. Diese gewährt ihnen besondere Verhaltensspielräume. Aufgabe der Kartellbehörden ist es, die missbräuchliche Ausnutzung ihrer Stellung am Markt zu verhindern.

Missbräuchlich sind dabei Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Abnehmer von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.

Auch marktstarken Unternehmen, die den Markt nicht beherrschen, von denen aber kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, untersagt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmte Verhaltensweisen. Insbesondere dürfen sie die von ihnen abhängigen Unternehmen nicht unbillig behindern oder auffordern, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren.

Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern.

Sektoruntersuchungen
Die Landeskartellbehörde kann sogenannte Sektoruntersuchungen durchführen. So ist es möglich, die Wettbewerbssituationen in einzelnen Branchen unabhängig von einem konkreten Einzelverfahren genauer zu prüfen. Bei diesem Vorgehen muss die Vermutung bestehen, dass der Wettbewerb in der zu untersuchenden Branche möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist.

Im Rahmen dieser Untersuchungen kann die Landeskartellbehörde von den betroffenen Unternehmen beispielsweise Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Landeskartellbehörde Brandenburg stellt zu diesem Zweck eine Internetplattform zur Eingabe der geforderten Angaben bereit. Auf dieser können die Unternehmen, die zur Auskunftserteilung aufgefordert sind, die Informationen auf einem gesicherten elektronischen Datenweg übertragen.

Freistellung von Verträgen der Wasserwirtschaft vom Kartellverbot
Verträge der Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gem. § 31a Abs. 1 S. 1 GWB der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Sofern ausschließlicher Gegenstand eines Konzessionsvertrages die Wasserversorgung auf dem Gebiet des Landes Brandenburg ist, muss dieser nach seinem Abschluss bei der Landeskartellbehörde Brandenburg angemeldet werden. Erst die Anmeldung bewirkt die kartellrechtliche Freistellung vom gesetzlichen Verbot des § 1 GWB.

Hinweise zur Anmeldepflicht bestimmter Verträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Gebietskörperschaften nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB

Die Landeskartellbehörde kann Unternehmen verpflichten, kartellrechtswidrige Verhaltensweisen abzustellen. Hierzu kann sie bestimmte Maßnahmen vorschreiben. In dringenden Fällen kann die Landeskartellbehörde einstweilige Maßnahmen zur Durchsetzung des Kartell- und Missbrauchsverbotes anordnen, bevor ein Verstoß abschließend festgestellt worden ist.

Im Falle eines berechtigten Interesses, etwa bei Wiederholungsgefahr, kann ein Kartellrechtsverstoß auch nachträglich festgestellt und eine Feststellungsverfügung erlassen werden.

Darüber hinaus kann die Landeskartellbehörde Bußgeldverfahren einleiten, Bußgelder verhängen und/oder den durch einen Kartellrechtsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.

Um Verstöße gegen das Kartellrecht festzustellen, kann die Landeskartellbehörde auf umfangreiche Ermittlungsbefugnisse zurückgreifen.

Die Landeskartellbehörde ist nur für Wettbewerbsbeschränkungen zuständig, die sich innerhalb des Landes Brandenburg auswirken. Länderübergreifende Sachverhalte und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen übernimmt das Bundeskartellamt in Bonn.

Wenn die Wirkung eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, findet das europäische Wettbewerbsrecht Anwendung. Vollzogen wird es durch die Europäische Kommission, aber auch durch die nationalen Kartellbehörden.

Kartellrechtsverstöße können jederzeit bei der Landeskartellbehörde mündlich oder schriftlich zur Anzeige gebracht werden.

Die Landeskartellbehörde nimmt Anzeigen unter folgenden Kontaktdaten entgegen:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
des Landes Brandenburg

Referat 42 – Wettbewerbspolitik,-recht, Landeskartellbehörde
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

Telefon: +49 331 866-1716 oder +49 331 866-1738
Telefax: +49 331 866-1671
E-Mail: landeskartellbehoerde@mwae.brandenburg.de

Anonyme Hinweise
Kartellrechtsverstöße können auch anonym angezeigt werden. Für diesen Fall hat das Bundeskartellamt ein standardisiertes elektronisches System eingerichtet. Es garantiert die absolute Anonymität von Hinweisgebern und ermöglicht dennoch eine fortlaufende wechselseitige Kommunikation mit Ermittlern des Bundeskartellamtes über einen eigenen, geschützten, persönlichen elektronischen Briefkasten. Auf diesem Wege können auch Hinweise auf Kartellrechtsverstöße in Brandenburg gegeben werden. Sie werden an die Landeskartellbehörde weitergeleitet. Selbstverständlich können anonyme Hinweise bei der Landeskartellbehörde Brandenburg auch per Post oder telefonisch erfolgen.

Bonusregelung
Die Landeskartellbehörde Brandenburg kann Kartellteilnehmern, die durch ihre Kooperation dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, unter bestimmten Voraussetzungen die Geldbuße erlassen oder diese reduzieren. Die Voraussetzungen dafür sind in der sogenannten Bonusregelung des Bundeskartellamtes festgelegt. Die Landeskartellbehörde Brandenburg wendet diese Regelung für die in ihre Zuständigkeit fallenden Kartellsachen überwiegend inhaltsgleich an.

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten - Landeskartellbehörde vom 15.4.2014

Bei Unsicherheiten eines Kartellbeteiligten darüber, ob das Bundeskartellamt oder die Landeskartellbehörde Brandenburg für den betreffenden Fall zuständig ist, können bei beiden Behörden Kurzanträge gestellt werden, um auf diese Weise den Bonusrang zu sichern.

Ausführliche Informationen zu diesem Kurzantragssystem finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes Zuständigkeitsfragen – Kurzantragssystem.

Für eine vertrauliche Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an:
Leitung des Referates 42 (Wettbewerbspolitik, -recht, Landeskartellbehörde)
Frau Weitzel Tel.: +49 331 866-1716
(oder Vertreterin Frau Luckas Tel.: +49 331 866-1738)