Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK)

 

Die Normenprüfung

für die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Benutzungsordnungen bearbeitenden Stellen

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (nachfolgend DL-Richtlinie) will die rechtlichen und administrativen Hindernisse für Dienstleister abbauen. Sie soll die Niederlassung beziehungsweise die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland des Dienstleistenden erleichtern.

Die DL-Richtlinie sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten ihr gesamtes dienstleistungsrelevantes Recht auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Richtlinie überprüfen. Die  Normenprüfung dient dazu, unzulässige Beschränkungen im Dienstleistungsbereich aufzudecken und abzuschaffen.

Nach der DL-Richtlinie sind bestimmte Anforderungen an Dienstleistende generell unzulässig, zum Beispiel das Verbot eine Zweitniederlassung in einem anderem Mitgliedstaat der EU zu errichten. Besondere Anforderungen sind nur erlaubt, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Die Normenprüfung stellt fest, ob solche Genehmigungsanforderungen mit der DL-Richtlinie vereinbar sind oder ob Änderungsbedarf besteht.

Ein weiteres Element der Normenprüfung ist die Ermittlung von möglichen Berichtspflichten an die Europäische Kommission. Über die Ergebnisse der Normenprüfung des damals bestehenden Rechts mussten die EU-Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2009 einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Als eine Dauerberichtspflicht müssen neue oder sich ändernde Rechtsnormen mit Anforderungen an die Dienstleistenden der EU-Kommission gemeldet werden. Diese Aufgabe ist zeitlich unbegrenzt.

Jede normsetzende Körperschaft in Deutschland ist hierbei für die Prüfung des von ihr erlassenen Rechts selbst verantwortlich. Daher prüfen der Bund das Bundesrecht, die Bundesländer das jeweilige Landesrecht, die Kommunen die betreffenden Kommunalnormen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Zweckverbände und Berufskammern die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regelungen.

Die Normenprüfung wird mithilfe des Prüfrasters durchgeführt. Auf der Grundlage des ausgefüllten Prüfrasters stellen die für den Entwurf neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Benutzungsordnungen Zuständigen (im Folgenden: rechtssetzende Stelle/normgebende Stelle, auch wenn ggf. der eigentliche Normgeber ein Parlament ist) fest, ob eine Dauerberichtspflicht nach der Richtlinie besteht. Zugleich stellen sie mit dem Bearbeiten des Prüfrasters auch fest, ob eine beabsichtigte Regelung mit der Dienstleistungsrichtlinie übereinstimmt und passen den Entwurf gegebenenfalls an.

Dabei besteht eine Dauerberichtspflicht nur dann nicht, wenn eine Dienstleistungstätigkeit, die gewerblich oder freiberuflich erbracht werden kann, in dem geänderten oder neuen Rechtssatz gar nicht vorkommt. Genau genommen wird nicht geprüft, ob eine Regelung diskriminierend ist. Denn eine Diskriminierung, also eine Unterscheidung nach der Herkunft aus einem anderen Mitgliedsstaat, ist im Anwendungsbereich der DL-Richtlinie von vornherein ausgeschlossen und nicht zu rechtfertigen.

Die Beurteilung, ob eine nichtdiskriminierende Voraussetzung für eine solche Tätigkeit gerechtfertigt ist, steht im Verhältnis zur EU-Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten in diesem Verfahren nicht der normengebenden Stelle zu, sondern ist das Ziel des Notifizierungsverfahrens. Aussichtslos wäre es allerdings, wenn die normengebende Stelle keine Rechtfertigung für die von ihr an Dienstleistende gestellten Anforderungen angibt. Die eigene Einschätzung einer Anforderung als gerechtfertigt ist aber kein Grund, eine Berichtspflicht zu verneinen und die Mitteilung zu unterlassen. Unerheblich für das Bestehen einer Berichtspflicht sind etwa Gesichtspunkte wie die unveränderte Übernahme einer Musterregelung anderer Gemeinden, Länder oder des Bundes oder die Weitergeltung einer unveränderten, nie notifizierten Regelung oder einer notifizierten Altregelung ohne Prüfung, ob die Rechtfertigung noch besteht.

Wichtige Dokumente

Zur  Erledigung der Berichtspflicht durch die erforderlichen Mitteilungen ist ein Formblatt auszufüllen und für alle im Land Brandenburg anzuwendenden Rechtsnormen an den Einheitlichen Ansprechpartner Brandenburg  zu übersenden. Diese Mitteilungen werden durch den Einheitlichen Ansprechpartner Brandenburg im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) an die EU-Kommission weitergeleitet. Das Prüfraster und das Formblatt sind nachfolgend als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt.

Die EU-Kommission leitet die Inhalte der Formblätter als IMI-Notification an alle Mitgliedsstaaten und räumt diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Auf eingehende Stellungnahmen und Nachfragen kann die rechtssetzende Stelle antworten. Auch ohne Stellungnahmen dauert der Vorgang etwa drei Monate und endet im günstigen Falle mit der Archivierung der Mitteilung.

Kontakt

Normengebende Stellen, die in ihrem Fachgebiet selbst Stellungnahmen zu Mitteilungen anderer Mitgliedsstaaten abgeben möchten, wenden sich zur Registrierung an den IMI-Landeskoordinator im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie unter der Telefonnummer (0049) (0)331/866-1806.